In unserer Community und bei Kunden im Laden taucht seit Wochen dieselbe Frage auf: Kommt ein Gesetz, das Netzbetreiber zwingt, auch andere Anbieter auf ihre Glasfaser zu lassen? Wir haben das Gesetzgebungsverfahren nachverfolgt. Die Antwort ist ein Ja mit einem wichtigen Zusatz – der Zeitpunkt.
Teil 1 · Der Ist-Zustand
Eine Zugangspflicht gibt es schon – aber nur zur Hälfte.
Der offene Netzzugang ist kein neues Thema. Er steht seit der großen TKG-Novelle Ende 2021 im Gesetz, nämlich in § 155 TKG unter der Überschrift „Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen“. Wer mit Fördergeld ausbaut, muss Wettbewerbern Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren. Kommt keine Einigung zustande, kann die Bundesnetzagentur in einem Streitbeilegungsverfahren entscheiden.
Der entscheidende Punkt steht schon in der Überschrift: öffentlich gefördert. Beim eigenwirtschaftlichen Ausbau – also dort, wo ein Unternehmen auf eigene Rechnung baut, und das ist der Normalfall – entscheidet der Netzbetreiber bislang selbst, wen er auf sein Netz lässt.
Das erklärt eine Situation, die viele aus eigener Erfahrung kennen: Die Straße ist längst erschlossen, die Glasfaser liegt im Haus – und trotzdem lässt sich bei einem anderen Anbieter nichts buchen. Es liegt nicht an der Technik. Es liegt daran, dass bisher niemand dazu verpflichtet ist.
- Gefördertes Ausbaugebiet: Zugangspflicht nach § 155 TKG greift bereits, Streitfälle klärt die Bundesnetzagentur.
- Eigenwirtschaftlicher Ausbau: keine gesetzliche Pflicht – der Netzbetreiber entscheidet.
- Freiwillige Kooperationen: es gibt sie, aber sie sind Verhandlungssache und gelten nicht flächendeckend.
Teil 2 · Was sich ändern soll
Der Kabinettsentwurf zieht die zweite Hälfte nach.
Im Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das TKG-Änderungsgesetz 2026 beschlossen. Für unsere Frage ist ein einzelner Paragraf entscheidend: § 22a sieht eine Verhandlungspflicht vor. Netzbetreiber müssen Wettbewerbern auf Anfrage Zugang zu ihren Glasfasernetzen anbieten.
Und für den Fall, dass man sich nicht einigt, ist vorgesorgt: Dann legt die Bundesnetzagentur fest, welches Zugangsprodukt es gibt, an welchem Punkt der Zugang erfolgt und zu welchem Preis. Damit soll bei privat finanzierten Netzen im Kern das gelten, was in geförderten Gebieten längst Pflicht ist.
Teil 3 · Der Zeitplan
Und wann gilt das? Genau hier liegt der Haken.
Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Es handelt sich um einen Entwurf, der jetzt ins Parlament geht. Das parlamentarische Verfahren beginnt nach der Sommerpause im September 2026. Danach folgen Lesungen im Bundestag und die Durchgänge im Bundesrat.
Ehrlich zum Termin: Man liest derzeit, das Gesetz solle noch 2026 verabschiedet werden. Das ist eine Erwartung, keine Zusage. Auf der offiziellen Verfahrensseite des zuständigen Bundesministeriums sind Bundestagslesungen und Bundesrat ausdrücklich als „noch nicht erfolgt“ vermerkt, und ein Termin wird dort nicht genannt. Wir nennen deshalb bewusst kein Datum, das wir nicht belegen können. Bis zum Inkrafttreten ändert sich an der Rechtslage nichts.
Teil 4 · Was das für dich heißt
Bis dahin bleiben zwei Wege.
Der erste: gefördertes Ausbaugebiet. Liegt deine Adresse in einem Gebiet, das mit Fördermitteln erschlossen wurde, greift die Zugangspflicht nach § 155 TKG schon heute. Ob das bei dir der Fall ist, lässt sich nicht am Straßenzug ablesen – das muss man nachsehen.
Der zweite: freiwillige Kooperationen. Zwischen den großen Anbietern gibt es Vereinbarungen über die Mitnutzung von Netzen, und wo eine solche Kooperation greift, ist ein Anbieterwechsel auf fremder Infrastruktur bereits möglich. Wichtig dabei: Das ist keine Fläche, sondern hängt an der konkreten Adresse und am jeweiligen Vertragswerk. Pauschal lässt sich das nicht sagen – wohl aber für deinen Anschluss nachschauen.
greem-Einschätzung
Die Richtung stimmt – nur dauert sie länger, als viele denken.
Für Kunden ist die Aussicht gut: mehr Auswahl auf demselben Anschluss bedeutet mehr Wettbewerb und am Ende bessere Konditionen. Nur sollte niemand seinen Vertrag heute in der Erwartung kündigen, dass im Herbst plötzlich alles offen ist. Bis ein Gesetz beschlossen, verkündet und in der Praxis umgesetzt ist, vergeht Zeit. Wir verfolgen das Verfahren weiter und sagen hier Bescheid, sobald sich an der Rechtslage tatsächlich etwas ändert. Und für die Zwischenzeit gilt das, was immer gilt: Wir schauen für deine Adresse konkret nach, was heute geht.
Was geht an deiner Adresse?
Komm in einem unserer Shops im Rhein-Main-Gebiet vorbei. Wir sehen für deinen Anschluss nach, welche Anbieter dort heute tatsächlich schaltbar sind – ohne Versprechen auf ein Gesetz, das noch nicht gilt.
Zum nächsten greem-ShopQuellen: § 155 TKG (Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen, in Kraft seit der TKG-Novelle 2021); Kabinettsbeschluss zum TKG-Änderungsgesetz 2026 vom Juni 2026 nebst Regierungsentwurf zu § 22a; Verfahrensstand laut der Gesetzgebungsseite des zuständigen Bundesministeriums, abgerufen am 20. August 2026; ergänzend Fachberichte zum Referenten- und Regierungsentwurf. Das Gesetz ist zum Redaktionsschluss nicht verabschiedet; Inhalte des Entwurfs können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Das Titelbild ist eine KI-generierte Darstellung. Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Verbindliche Auskünfte zu deinem Anschluss erhältst du in unseren Shops.