Was ist das Recht auf Reparatur?
Hinter dem Schlagwort steckt die EU-Richtlinie 2024/1799, die Deutschland jetzt in nationales Recht umsetzt. Das Ziel: weniger Elektroschrott und längere Produktlebenszyklen – Reparieren soll Vorrang vor Wegwerfen und Neukaufen bekommen.
Dafür nimmt die EU vor allem die Hersteller in die Pflicht: Sie müssen ihre Produkte künftig länger reparierbar halten, Ersatzteile bereitstellen und Reparaturen zu fairen Bedingungen ermöglichen. Wie die Branche sich darauf einstellt, haben wir schon Ende Juni beschrieben – vier große Händlergruppen haben dafür eine eigene Serviceallianz gegründet.
Für dich als Kundin oder Kunde ändert sich aber auch ganz konkret etwas – und zwar immer dann, wenn ein Gerät innerhalb der Gewährleistung einen Mangel hat.
Dein neues Wahlrecht: Reparatur oder neues Gerät
Bisher lag die Entscheidung, ob ein mangelhaftes Gerät repariert oder ausgetauscht wird, in der Praxis oft beim Verkäufer. Das dreht sich jetzt: Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 entscheidest du, ob du im Gewährleistungsfall eine Reparatur oder ein neues Gerät (Neulieferung) möchtest. Und der Händler muss dich aktiv über dieses Wahlrecht informieren – das ist keine Kulanz, sondern Pflicht.
Richtig interessant wird die Reparatur-Option durch einen Bonus, den der Gesetzgeber eingebaut hat:
- Wahlrecht im Gewährleistungsfall: Du entscheidest zwischen Reparatur und Neulieferung – nicht der Verkäufer.
- +12 Monate Gewährleistung: Entscheidest du dich für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate – faktisch also bis zu 36 Monate statt 24.
- Aktive Information: Der Händler muss dich auf Wahlrecht und Fristverlängerung hinweisen.
- Hersteller-Pflichten: Ersatzteile, faire Reparaturbedingungen und länger reparierbare Produkte – auch über die Gewährleistung hinaus.
Ehrlich eingeordnet: Was das Recht nicht abdeckt
Damit keine falschen Erwartungen entstehen – drei Punkte, die du kennen solltest:
Erstens: Das Wahlrecht und die verlängerte Gewährleistung gelten für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Für dein heutiges Handy gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
Zweitens: Es geht um Gewährleistungsfälle – also um Mängel, die das Gerät schon ab Werk hatte. Ein heruntergefallenes Display oder ein Wasserschaden ist kein Gewährleistungsfall. Solche Reparaturen bleiben kostenpflichtig – auch dabei helfen wir dir natürlich, nur eben gegen Kostenvoranschlag.
Drittens: Außerhalb der Gewährleistung richtet sich der Reparatur-Anspruch in erster Linie an die Hersteller – sie müssen Reparaturen zu fairen Bedingungen ermöglichen. Was „fair" konkret heißt, wird sich in der Praxis noch zeigen.
So läuft der Weg zur Reparatur bei greem ab
Du musst dich mit Richtlinien und Paragrafen nicht beschäftigen – das ist unser Job. Wenn dein Gerät einen Defekt hat, sieht der Weg bei uns so aus:
- 1. Gerät vorbeibringen: Komm mit deinem Gerät in einen unserer Shops – ohne Termin.
- 2. Prüfung & Beratung: Wir schauen uns den Fall an. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, erklären wir dir dein Wahlrecht – Reparatur oder Neulieferung – und was die 12 Monate Verlängerung für dich bedeuten.
- 3. Wir kümmern uns: Entscheidest du dich für die Reparatur, übernehmen wir die komplette Abwicklung – über zertifizierte Werkstätten mit Original-Ersatzteilen, für alle gängigen Hersteller und Marken.
- 4. Gerät zurück: Du bekommst dein repariertes Gerät zurück – und bei Gewährleistungs-Reparaturen läuft die verlängerte Frist.
Reparieren ist oft die beste Wahl – aber nicht immer. Bei einem drei Jahre alten Einsteigergerät kann ein Neugerät wirtschaftlich sinnvoller sein als eine Reparatur, bei einem hochwertigen Gerät lohnt die Reparatur fast immer. Genau das rechnen wir gemeinsam mit dir durch, bevor du dich entscheidest.
Defektes Gerät? Komm einfach in deinen greem-Shop im Rhein-Main-Gebiet – wir prüfen deinen Fall, erklären dir deine Rechte und finden den Weg, der für dich passt.
Gerät defekt? Wir helfen dir weiter.
In unseren 8 Shops im Rhein-Main-Gebiet prüfen wir dein Gerät, klären deine Ansprüche und wickeln die Reparatur für dich ab.
Zum nächsten greem-ShopQuellen: Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren; BMJV – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (Stand Gesetzgebungsverfahren Juni 2026); Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland; IT-Recht Kanzlei. Stand Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar; im Einzelfall können abweichende Regelungen gelten.